
Die 2 Wochen Kündigungsfrist in der Probezeit bedeutet: Sobald eine Kündigung dem anderen Teil zugegangen ist, läuft eine 14-kalendertagige Frist – danach ist das Arbeitsverhältnis beendet. Diese Frist gilt für beide Seiten gleichermaßen. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber dürfen einfach von heute auf morgen aufhören. Und sie müssen dafür keinen Grund nennen.
Das klingt simpel. Wird aber in der Praxis regelmäßig falsch verstanden – vor allem beim Fristbeginn, beim letzten Probezeitag und bei Sonderfällen wie Schwangerschaft. Dieser Ratgeber erklärt alles, was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen.
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Gesetzliche Grundlage: § 622 Abs. 3 BGB
- Frist: 14 Kalendertage ab Zugang der Kündigung
- Kündigung möglich: zu jedem beliebigen Tag – kein Monatsende, kein 15.
- Gilt für beide Seiten: Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- Kein Kündigungsschutz in der Probezeit (mit Ausnahmen)
- Probezeit maximal: 6 Monate
- Tipp: Den exakten letzten Arbeitstag einfach mit dem Kündigungsfrist-Rechner auf profirechner.de berechnen.
Was bedeuten 2 Wochen Kündigungsfrist in der Probezeit genau?
Zwei Wochen Kündigungsfrist in der Probezeit heißt: Das Arbeitsverhältnis endet nicht sofort – aber schnell. Konkret muss man 14 Kalendertage nach Zugang der Kündigung weiterarbeiten (bzw. den Mitarbeiter weiterbeschäftigen). Danach ist Schluss.
Was viele übersehen: Die Kündigung kann an jedem Tag des Monats ausgesprochen werden. Bei regulären Arbeitsverhältnissen außerhalb der Probezeit gilt die Frist nur zum 15. oder zum Monatsende – das entfällt hier. Wer also am 7. eines Monats kündigt, scheidet am 21. aus. Wer am 22. kündigt, am 5. des nächsten Monats.
Die Frist ist außerdem kein Recht auf sofortigen Austritt. Wer vor Fristende die Arbeit einfach niederlegt, riskiert eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber – mit allen Konsequenzen.
Die gesetzliche Grundlage: § 622 Abs. 3 BGB
Die kurze Kündigungsfrist in der Probezeit ist kein Sonderrecht einzelner Arbeitgeber, sondern gesetzlich festgeschrieben. In § 622 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) heißt es:
„Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.”
Das Gesetz setzt dabei drei Bedingungen:
- Eine Probezeit muss vereinbart sein. Steht im Arbeitsvertrag keine Probezeit, gilt auch keine verkürzte Frist – dann greift sofort die reguläre Frist von 4 Wochen.
- Die Probezeit darf maximal 6 Monate dauern. Was länger vereinbart wird, hat keine Wirkung – die kurze Frist endet nach 6 Monaten automatisch.
- Die Kündigung muss während der Probezeit zugehen. Geht das Schreiben erst nach dem letzten Probezeitag beim Empfänger ein, gilt die reguläre Kündigungsfrist.
Wichtig: Die kurze Frist gilt nur für ordentliche Kündigungen. Fristlose Kündigungen nach § 626 BGB folgen eigenen Regeln – dazu weiter unten mehr.
Wie berechnet man die 14-tägige Frist? Konkrete Beispiele
Der Fristbeginn liegt am Tag nach Zugang der Kündigung – nicht am Datum des Schreibens selbst. Zugang bedeutet dabei, dass das Kündigungsschreiben in den Einflussbereich des Empfängers gelangt ist: persönliche Übergabe, Einwurf in den Briefkasten, Zustellung durch Boten.
Beispiel 1 – Kündigung durch Arbeitnehmer: Arbeitnehmerin Mia erhält am 5. des Monats ihr erstes Gehalt. Sie will kündigen. Sie übergibt ihrem Chef am Dienstag, den 10. Juni das Kündigungsschreiben persönlich. Die 14-tägige Frist beginnt am 11. Juni. Ihr letzter Arbeitstag: Dienstag, 24. Juni.
Beispiel 2 – Kündigung am Ende der Probezeit: Felix hat eine 6-monatige Probezeit, die am 30. Juni endet. Sein Arbeitgeber übergibt ihm die Kündigung am 30. Juni. Da die Kündigung noch während der Probezeit zugeht, gilt die 2-Wochen-Frist. Letzter Arbeitstag: 14. Juli – obwohl die Probezeit selbst da längst vorbei ist.
Rechenformel:
Zustellungsdatum + 1 Tag (Fristbeginn) + 14 Kalendertage = Letzter Arbeitstag
Für eine schnelle, fehlerfreie Berechnung: Der Kündigungsfrist-Rechner auf profirechner.de zeigt den exakten letzten Arbeitstag auf einen Klick.
Gilt die 2-Wochen-Frist auch für den Arbeitgeber?
Ja – und das wird oft unterschätzt. Die verkürzte Frist in der Probezeit gilt symmetrisch. Arbeitgeber, die einem Mitarbeiter in der Probezeit kündigen, müssen ebenfalls 14 Tage warten, bis das Arbeitsverhältnis endet. Sie sind nicht berechtigt, den Mitarbeiter sofort nach Hause zu schicken.
In der Praxis kommt es vor, dass Arbeitgeber den Mitarbeiter für die Restzeit freistellen – das ist rechtlich möglich, ändert aber nichts an der Vergütungspflicht. Das Gehalt muss für die gesamten 14 Tage weitergezahlt werden, auch wenn keine Arbeit mehr geleistet wird.
Ein weiterer Punkt: Auch in der Probezeit muss der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund nennen. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach Ablauf der Probezeit und bei mehr als 10 Mitarbeitern im Betrieb. In der Probezeit kann also ohne Begründung gekündigt werden – mit einer Einschränkung: Die Kündigung darf nicht diskriminierend, sittenwidrig oder willkürlich sein (dazu mehr im Abschnitt über unwirksame Kündigungen).
Was ändert sich nach der Probezeit?
Nach Ende der 6-monatigen Probezeit ändert sich die Lage für beide Seiten spürbar.
Für Arbeitnehmer: Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt ab sofort mindestens 4 Wochen – und zwar zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Diese Bindung an feste Stichtage fehlt in der Probezeit.
Für Arbeitgeber: Die Frist verlängert sich mit zunehmender Betriebszugehörigkeit erheblich. Nach 2 Jahren: 1 Monat, nach 5 Jahren: 2 Monate, nach 10 Jahren: 4 Monate – jeweils zum Monatsende.
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist (Arbeitgeber) |
|---|---|
| In der Probezeit | 2 Wochen (zu jedem Tag) |
| Ab Probezeit | 4 Wochen zum 15. / Monatsende |
| 2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
| 5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
| 8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
| 10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
Quelle: § 622 Abs. 1 und 2 BGB
Sonderregelungen: Wann gelten andere Fristen?
Die Standardregel lautet: 2 Wochen, ohne Bindung an Stichtage. Aber es gibt Ausnahmen – und die können erhebliche Konsequenzen haben.
Schwangerschaft: Sonderkündigungsschutz auch in der Probezeit
Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) – auch in der Probezeit. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung grundsätzlich unwirksam, sofern der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wusste oder innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung darüber informiert wurde.
Für die Arbeitnehmerin selbst gilt: Sie kann auch während der Schwangerschaft mit der normalen 2-Wochen-Frist selbst kündigen – der Schutz gilt nur gegen arbeitgeberseitige Kündigungen.
Schwerbehinderung: Zustimmung des Integrationsamts erforderlich
Schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung ab 50) genießen ebenfalls Sonderkündigungsschutz nach dem SGB IX. Der Arbeitgeber benötigt vor jeder Kündigung – auch in der Probezeit – die Zustimmung des Integrationsamts. Allerdings greift dieser Schutz erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten im Betrieb. In den ersten 6 Monaten (also genau während der Probezeit) besteht auch für Schwerbehinderte kein besonderer Kündigungsschutz gegenüber dem Arbeitgeber.
Eine wichtige Ausnahme: Kündigt die schwerbehinderter Arbeitnehmer selbst, gelten keine Einschränkungen. Und Diskriminierung wegen der Behinderung bleibt in jedem Fall unzulässig.
Ausbildungsverhältnisse: Keine Kündigungsfrist!
Wer sich in einer Berufsausbildung befindet, lebt unter anderen Regeln. Gemäß § 22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) kann das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit ohne Einhaltung einer Frist von beiden Seiten gekündigt werden – also fristlos, ohne Angabe von Gründen. Die Probezeit in der Ausbildung dauert mindestens 4 Wochen und maximal 4 Monate (§ 20 BBiG).
Tarifvertrag: Verkürzung ist möglich
In einem Tarifvertrag kann von der gesetzlichen 2-Wochen-Frist abgewichen werden – auch nach unten. Das heißt, tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können unter Umständen kürzere Fristen vereinbaren, als das BGB vorschreibt. Im Einzelarbeitsvertrag hingegen gilt: Die 2-Wochen-Frist darf nicht unterschritten werden.
Wann ist eine Kündigung in der Probezeit unwirksam?
Die Probezeit bietet keine Kündigung ohne Grenzen. Folgende Fälle machen eine Kündigung auch in der Probezeit angreifbar oder unwirksam:
1. Diskriminierung: Eine Kündigung wegen Geschlecht, Herkunft, Religion, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und ist unwirksam.
2. Kündigung “zur Unzeit”: Klingt seltsam, ist aber Rechtspraxis. Eine Kündigung, die in einem Moment zugestellt wird, in dem der Empfänger erkennbar außerstande ist, sie zur Kenntnis zu nehmen – etwa am Tag einer Beerdigung in der Familie – kann rechtlich angreifbar sein.
3. Fehlende Schriftform: Nach § 623 BGB muss jede Kündigung schriftlich erfolgen, mit eigenhändiger Unterschrift. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder mündlich ist von Anfang an unwirksam. Das gilt nicht verhandelbar für beide Seiten.
4. Betriebsrat nicht angehört: Hat das Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung nach § 102 BetrVG angehört werden. Geschieht das nicht, ist die Kündigung unwirksam – auch in der Probezeit.
5. Maßregelung: Der Arbeitgeber darf nicht kündigen, weil der Mitarbeiter ein Recht wahrgenommen hat – etwa eine Erkrankung gemeldet, eine Gewerkschaft kontaktiert oder auf Missstände hingewiesen hat (Whistleblowing). Das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB gilt auch in der Probezeit.
Kündigung am letzten Tag der Probezeit – geht das?
Ja – und dieser Punkt sorgt regelmäßig für Konfusion. Eine Kündigung ist auch am allerletzten Tag der Probezeit noch wirksam mit der verkürzten 2-Wochen-Frist, sofern sie dem Empfänger noch an diesem Tag zugeht.
Das ist entscheidend: Das Schreiben muss am letzten Probezeitag in den Einflussbereich des Empfängers gelangen. Eine Kündigung, die am letzten Probezeitag aufgegeben, aber erst am nächsten Tag zugestellt wird, unterliegt bereits der regulären Kündigungsfrist von 4 Wochen.
Für Arbeitgeber in dieser Situation gilt: Übergabe persönlich oder per Boten am letzten Tag, mit Bestätigung. Einschreiben sind riskant – der Einwurf in den Briefkasten zählt als Zugang, aber erst wenn er tatsächlich erfolgt ist.
Fristlose Kündigung in der Probezeit: Wann ist sie möglich?
Auch in der Probezeit gibt es Situationen, in denen die 14 Tage Frist entfällt – bei fristloser Kündigung nach § 626 BGB. Voraussetzung: Ein wichtiger Grund, der das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Seite unzumutbar macht.
Typische Gründe, die eine fristlose Kündigung in der Probezeit rechtfertigen:
- Diebstahl im Betrieb
- Schwere Arbeitspflichtverletzungen (unentschuldigtes Fehlen über mehrere Tage)
- Körperliche Angriffe auf Kollegen oder Vorgesetzte
- Straftaten im Zusammenhang mit der Arbeit
Die fristlose Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrunds ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Verpasst der Arbeitgeber diese Frist, ist auch eine wichtige fristlose Kündigung verwirkt.
Vor einer fristlosen Kündigung in der Probezeit empfiehlt es sich für Arbeitgeber, eine Abmahnung auszusprechen – das stärkt die rechtliche Position erheblich.
Krank in der Probezeit: Kein Kündigungsschutz
Das ist der Punkt, der vielen Arbeitnehmern unbekannt ist – und manchmal teuer werden kann. Krankheit in der Probezeit schützt nicht vor Kündigung. Der Arbeitgeber darf auch dann mit 2 Wochen Frist kündigen, wenn der Arbeitnehmer erkrankt ist. Das Kündigungsschutzgesetz greift nicht, weil es eine Wartezeit von 6 Monaten voraussetzt.
Was bleibt: Lohnfortzahlung. Besteht das Arbeitsverhältnis bereits mindestens 4 Wochen, muss der Arbeitgeber das Gehalt bei Krankheit weiterzahlen (§ 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Davor zahlt die Krankenkasse Krankengeld.
Allerdings: Die Kündigung darf nicht wegen der Krankheit ausgesprochen werden, wenn das als Maßregelung interpretiert werden kann. Die Grenze ist hier fließend – im Zweifel lohnt ein Gespräch mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet 2 Wochen Kündigungsfrist in der Probezeit? Sie bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis erst 14 Kalendertage nach Zugang der Kündigung endet. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis sofort beenden – die Frist muss von beiden Seiten eingehalten werden. Anders als nach der Probezeit ist keine Bindung an den 1. oder 15. des Monats erforderlich.
Ab wann beginnt die 2-Wochen-Frist? Die Frist beginnt am Tag nach Zugang der Kündigung. Zugang bedeutet: Das Schreiben gelangt in den Einflussbereich des Empfängers – also Einwurf in den Briefkasten, persönliche Übergabe oder Zustellung durch Boten. Das Datum des Schreibens oder des Versands zählt nicht.
Kann in der Probezeit ohne Grund gekündigt werden? Ja. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber müssen in der Probezeit einen Kündigungsgrund nennen. Das Kündigungsschutzgesetz gilt während der Probezeit nicht. Grenzen bestehen dennoch: Diskriminierung, Maßregelung und Kündigung ohne Schriftform machen die Kündigung unwirksam.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber am letzten Probezeitag kündigt? Die Kündigung ist noch mit der 2-Wochen-Frist wirksam – aber nur, wenn das Schreiben dem Arbeitnehmer am letzten Probezeitag tatsächlich zugeht. Geht es erst am nächsten Tag zu, gilt die reguläre Kündigungsfrist von mindestens 4 Wochen.
Gilt die 2-Wochen-Frist auch für Minijobs? Grundsätzlich ja, sofern eine Probezeit im Vertrag vereinbart wurde. Bei Minijobs ohne vereinbarte Probezeit gilt vom ersten Tag an die reguläre gesetzliche Kündigungsfrist.
Darf der Arbeitgeber in der Probezeit kündigen, wenn ich krank bin? Ja. Krankheit schützt nicht vor Kündigung in der Probezeit. Der Arbeitgeber darf – sofern die Kündigung nicht als Maßregelung gewertet wird – auch bei Krankheit kündigen. Lohnfortzahlung bleibt ab der 4. Betriebswoche bestehen.
Was gilt bei einer Ausbildung? In der Probezeit eines Ausbildungsverhältnisses (mindestens 4 Wochen, maximal 4 Monate) kann ohne Kündigungsfrist von beiden Seiten gekündigt werden – also sofort, ohne 2-Wochen-Frist.