Deine Steuerklasse steht auf jeder Gehaltsabrechnung. Trotzdem wissen die wenigsten aus dem Kopf, welche es ist oder was sie eigentlich bedeutet. Dabei entscheidet genau dieser eine Buchstabe beziehungsweise diese eine Zahl, wie viel von deinem Brutto am Monatsende tatsächlich auf dem Konto landet.
Wo finde ich meine Steuerklasse?
Deine Steuerklasse steht auf deiner Lohn- und Gehaltsabrechnung, meist oben rechts neben Steuer-ID und Sozialversicherungsnummer. Alternativ findest du sie auf deiner elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber oder online in deinem ELSTER-Konto unter „Meine Daten“. Auch dein Finanzamt nennt sie dir telefonisch.
Wenn du wissen willst, ob deine aktuelle Steuerklasse überhaupt zu deiner Situation passt, oder ob sich ein Wechsel lohnt, kannst du das direkt mit unserem Steuerklassenrechner prüfen. Dauert unter einer Minute.
Steuerklassen 1 bis 6 im Überblick

Sechs Steuerklassen, sechs verschiedene Lebenssituationen. Welche für dich gilt, entscheidet sich fast ausschließlich über deinen Familienstand und die Zahl deiner Jobs, nicht über deinen Beruf oder dein Einkommen.
| Steuerklasse | Für wen | Besonderheit |
|---|---|---|
| I | Ledige, Geschiedene, Verwitwete (nach Ablauf des Trennungsjahres) | Standardklasse, kein Ehevorteil |
| II | Alleinerziehende mit mindestens einem Kind im Haushalt | Zusätzlicher Entlastungsbetrag: 4.260 €/Jahr, plus 240 € je weiterem Kind |
| III | Verheiratete oder Lebenspartner mit deutlich höherem Einkommen (immer in Kombination mit V) | Doppelter Grundfreibetrag, niedrigste monatliche Abzüge |
| IV | Verheiratete oder Lebenspartner mit ähnlichem Einkommen (Standard direkt nach der Heirat) | Beide werden wie Ledige besteuert, Ausgleich über die Steuererklärung |
| V | Der einkommensschwächere Partner (immer in Kombination mit III) | Kein Grundfreibetrag, dafür die höchsten Abzüge unter den Ehe-Klassen |
| VI | Zweit- und Nebenjobs, ab dem zweiten Dienstverhältnis | Keine Freibeträge, höchste Abzüge aller sechs Klassen |
Die folgenden Abschnitte gehen jede Klasse einzeln durch, mit den Zahlen, die 2026 gelten.
Steuerklasse 1, für Ledige und Geschiedene
Steuerklasse I ist der Startpunkt für fast jeden Berufseinstieg. Wer ledig ist, bekommt sie automatisch zugewiesen, ohne Antrag. Auch Geschiedene fallen nach Ablauf des Trennungsjahres zurück in Klasse I, ebenso Verwitwete ab dem übernächsten Kalenderjahr nach dem Tod des Partners.
Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 € im Jahr. Unter Berücksichtigung von Arbeitnehmerpauschbetrag und Vorsorgepauschale fällt in Steuerklasse I erst ab einem Bruttogehalt von rund 1.425 € im Monat überhaupt Lohnsteuer an. Wer weniger verdient, zahlt in dieser Klasse keine.
Die Zuweisung läuft übrigens komplett automatisch. Sobald du dich bei deiner Gemeinde anmeldest und dein Arbeitgeber dich zur Sozialversicherung anmeldet, ruft er über das ELStAM-Verfahren deine Steuerklasse direkt beim Bundeszentralamt für Steuern ab, gebildet aus deinen Meldedaten. Ein eigener Antrag ist für Klasse I also nicht nötig, im Unterschied zu II, III und dem Faktorverfahren.
Steuerklasse 2, für Alleinerziehende
Steuerklasse II baut auf Klasse I auf und legt einen Entlastungsbetrag obendrauf: 4.260 € im Jahr für das erste Kind, plus 240 € für jedes weitere Kind im Haushalt. Automatisch bekommst du sie trotzdem nicht. Du musst sie beim Finanzamt beantragen, und zwei Bedingungen müssen erfüllt sein: mindestens ein minderjähriges oder in Ausbildung befindliches Kind lebt bei dir im Haushalt, und du bekommst für dieses Kind Kindergeld oder den Kinderfreibetrag.
Zieht eine volljährige Person mit eigenem Einkommen bei dir ein, etwa ein neuer Partner, entfällt der Anspruch in der Regel ab dem Folgemonat. Das Finanzamt geht dann davon aus, dass keine echte Alleinerziehung mehr vorliegt.
Steuerklasse 3 und 5, für Ehepaare mit unterschiedlichem Einkommen
Die Kombination III/V funktioniert nur zu zweit. Der besser verdienende Partner wählt Klasse III, der andere automatisch Klasse V. In Klasse III wird der doppelte Grundfreibetrag angerechnet, also 24.696 € statt 12.348 €. Dadurch fällt bis zu einem Bruttogehalt von rund 2.700 € im Monat gar keine Lohnsteuer an. Im Gegenzug hat Klasse V keinen eigenen Grundfreibetrag mehr, die Abzüge dort sind entsprechend hoch.
Als Faustregel gilt: Die 3/5-Kombination lohnt sich, wenn die Gehälter der Partner ungefähr im Verhältnis 60 zu 40 stehen. Ist der Unterschied kleiner, zahlt der Partner in Klasse V unterjährig oft zu viel, was sich zwar über die Steuererklärung ausgleicht, aber Liquidität kostet, die man auch anders nutzen könnte. Ist der Unterschied größer, drohen bei der Jahressteuer Nachzahlungen, weil die 24.696 € Freibetrag in Klasse III das gemeinsame Einkommen zu großzügig verschonen.
Wichtig, unabhängig vom Verhältnis: Wer die Kombination III/V nutzt, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (§ 46 EStG). Das ist bei IV/IV ohne Faktor normalerweise nicht der Fall.
Zur Einordnung, wie stark sich das monatlich bemerkbar macht: Bei einem Paar mit zusammen 70.000 € Bruttojahreslohn, aufgeteilt im Verhältnis 45.000 € zu 25.000 €, bringt Klasse III dem besser verdienenden Partner mehrere hundert Euro mehr Netto im Monat, als er in Klasse IV hätte. Der andere Partner in Klasse V bekommt im Gegenzug spürbar weniger als in Klasse IV. Insgesamt verändert sich dadurch die Jahressteuer des Paares kaum, nur die Verteilung während des Jahres verschiebt sich zugunsten des Hauptverdieners.
Steuerklasse 4, der Standardfall für Ehepaare
Nach der Hochzeit landen beide Partner erst einmal automatisch in Steuerklasse IV, unabhängig davon, wer wie viel verdient. Jeder wird dabei behandelt wie eine ledige Person in Klasse I, mit eigenem Grundfreibetrag und eigenem Steuerabzug.
Das funktioniert gut, solange beide ungefähr gleich viel verdienen. Klaffen die Gehälter weiter auseinander, wird die IV/IV-Kombination schnell ungenau: Der Splittingvorteil aus der Ehe, der sich erst bei der gemeinsamen Steuererklärung zeigt, fließt monatlich gar nicht ein. Das Ergebnis ist meistens eine Steuererstattung am Jahresende, kann in ungünstigen Fällen aber auch zur Nachzahlung führen. Genau für dieses Problem gibt es das Faktorverfahren.
Was ist Steuerklasse 4 mit Faktor?
Beim Faktorverfahren bleiben beide Partner formal in Steuerklasse IV, bekommen aber zusätzlich einen individuellen Faktor zwischen 0 und 1, den das Finanzamt errechnet und in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) einträgt. Der Arbeitgeber multipliziert die normale Lohnsteuer nach Klasse IV mit diesem Faktor. So fließt der Splittingvorteil schon während des Jahres in die Abrechnung ein, nicht erst über die Steuererklärung.
Die Formel dahinter: Faktor = voraussichtliche Jahressteuer nach dem Splittingverfahren, geteilt durch die Summe der Jahreslohnsteuer beider Partner nach Klasse IV ohne Faktor. Da das Splittingverfahren praktisch immer günstiger ausfällt als zwei getrennte Berechnungen nach Klasse IV, liegt der Faktor fast immer unter 1.
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel, ohne Kirchensteuer und Kinderfreibeträge, nur um das Prinzip zu zeigen: Partner A verdient 68.000 € brutto im Jahr, Partner B 20.000 €. Nach Abzug der Pauschbeträge liegt das zu versteuernde Einkommen von A bei grob 66.700 €, das von B bei rund 18.700 €. Getrennt nach Klasse IV berechnet, kommt das Finanzamt auf eine gemeinsame Jahreslohnsteuer von schätzungsweise 16.900 €. Über das Splittingverfahren, gemeinsames Einkommen halbieren, versteuern, verdoppeln, landet die voraussichtliche Jahressteuer dagegen bei rund 14.900 €. Der Faktor ergibt sich aus 14.900 geteilt durch 16.900, gerundet also ungefähr 0,88. Diesen Wert tragen A und B beide ein, und beide zahlen ab sofort rund 12 % weniger Lohnsteuer im Monat als nach der reinen Klasse-IV-Berechnung.
Diese Zahlen sind grob überschlagen und ersetzen keine Berechnung durch das Finanzamt oder unseren Rechner. Wie stark der Faktor von 1 abweicht, hängt vom Einkommensverhältnis ab: Bei annähernd gleichem Gehalt liegt er oft bei 0,95 oder höher, bei größerem Gefälle zwischen den Partnern kann er auch deutlich niedriger ausfallen.
Wer das Faktorverfahren wählt, ist wie bei der 3/5-Kombination zur Steuererklärung verpflichtet. Der Faktor selbst gilt maximal bis zum Ende des Folgejahres und muss dann neu beantragt werden, spätestens wenn sich eines der beiden Gehälter deutlich ändert.
Steuerklasse 6, für den Zweitjob
Sobald du einen zweiten Job neben deiner Hauptbeschäftigung annimmst, weist dir das Finanzamt für dieses zweite Dienstverhältnis automatisch Klasse VI zu. Das gilt unabhängig davon, ob du ledig, verheiratet oder alleinerziehend bist, und unabhängig von der Steuerklasse deines Hauptjobs.
Klasse VI kennt keinerlei Freibeträge. Der Grundfreibetrag ist schon in deinem Hauptjob verbraucht, deshalb greift hier vom ersten Euro an die volle Besteuerung. Das macht Klasse VI zur teuersten aller sechs Klassen, gemessen am monatlichen Abzug. Am Jahresende gleicht sich das über die Steuererklärung wieder aus, sofern die Gesamtsteuerlast über beide Jobs tatsächlich geringer ausfällt als die Summe der monatlichen Abzüge, was in den meisten Fällen so ist. Wie viel von deinem Zweitjob-Brutto konkret übrig bleibt, überschlägst du am schnellsten mit unserem Lohnsteuerrechner.
Steuerklasse bei Minijob und Midijob

Hier passiert der häufigste Denkfehler in diesem ganzen Themenfeld: Bei einem klassischen Minijob spielt deine Steuerklasse in der Regel überhaupt keine Rolle. Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 € im Monat beziehungsweise 7.236 € im Jahr, ein Anstieg gegenüber den 556 € aus dem Vorjahr, weil der Mindestlohn zum Jahreswechsel auf 13,90 € gestiegen ist. Für Verdienste bis zu dieser Grenze zahlt normalerweise dein Arbeitgeber eine Pauschalsteuer von 2 % direkt an die Minijob-Zentrale, unabhängig von deiner persönlichen Steuerklasse. Nur wenn du dich ausdrücklich für die individuelle Besteuerung nach deiner Steuerklasse entscheidest, was sich fast nie lohnt, greift diese stattdessen.
Anders sieht es im sogenannten Übergangsbereich aus, umgangssprachlich Midijob genannt. Der reicht 2026 von 603,01 € bis 2.000 € im Monat. Hier greift deine normale Steuerklasse ganz regulär, so wie bei jedem anderen Job auch, nur die Sozialversicherungsbeiträge sind in diesem Bereich gestaffelt reduziert. Wer aktuell knapp über der alten 556-Euro-Grenze verdient hat, rutscht durch die Anhebung möglicherweise 2026 automatisch zurück in den Minijob-Status, was einen Blick in die eigene Abrechnung wert ist.
Für dich als Steuerklassen-Frage heißt das im Kern: Solange du unter 603 € bleibst, ist deine Steuerklasse für diesen Job im Regelfall irrelevant, die Pauschalsteuer läuft komplett am ELStAM-System vorbei. Überschreitest du die Grenze und wechselst dadurch in den Midijob-Bereich, wird deine Steuerklasse zum ersten Mal überhaupt für dieses Beschäftigungsverhältnis wichtig, meistens Klasse I bei einem alleinigen Job oder Klasse VI, wenn es sich um einen zweiten Job neben einer Hauptbeschäftigung handelt.
Steuerklassenkombination für Ehepaare, welche lohnt sich?
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner haben die Wahl zwischen drei Modellen: III/V, IV/IV und IV/IV mit Faktor. Welches am Ende die richtige Wahl ist, hängt weniger von persönlichem Geschmack ab als vom Einkommensverhältnis der beiden Partner.
Bei annähernd gleichem Gehalt ist IV/IV ohne Faktor meistens die unkomplizierteste Lösung, ohne Antrag, ohne Extraaufwand. Klafft das Einkommen weiter auseinander, etwa im Bereich 60/40 und darüber, bringt III/V spürbar mehr monatliches Netto, verlangt dafür aber zwingend eine Steuererklärung und birgt bei falscher Einschätzung ein Nachzahlungsrisiko. Das Faktorverfahren liegt dazwischen: Es verteilt die Steuerlast bereits unterjährig fair nach Einkommensanteil, ohne die Risiken der reinen 3/5-Kombination, kostet aber etwas mehr Antragsaufwand am Anfang. Um dein Nettogehalt in allen drei Varianten konkret zu vergleichen, hilft unser Brutto-Netto-Rechner weiter.

Ein Missverständnis vorweg, das die Wahl oft unnötig emotional macht: Egal für welche Kombination ihr euch entscheidet, eure gemeinsame Jahressteuer verändert sich dadurch nicht. Sie richtet sich immer nach dem tatsächlichen Gesamteinkommen und dem Splittingtarif, unabhängig davon, welche Steuerklasse während des Jahres eingetragen war. Was sich unterscheidet, ist ausschließlich die monatliche Verteilung, also wer wie viel Liquidität hat, und ob am Jahresende eine Erstattung oder eine Nachzahlung ansteht.
Ein Punkt, den ältere Artikel zu diesem Thema oft noch falsch darstellen: 2024 war im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes tatsächlich geplant, die Kombination III/V zum 1. Januar 2030 komplett abzuschaffen und alle Ehepaare automatisch ins Faktorverfahren zu überführen. Diese Umstellung wurde im finalen Gesetz jedoch gestrichen und von der aktuellen Bundesregierung bislang nicht wieder aufgegriffen. Stand Sommer 2026 bleibt III/V also weiterhin ganz normal wählbar, ein verbindlicher neuer Zeitpunkt für eine Abschaffung steht nicht fest. Falls du also woanders liest, die Klassen 3 und 5 seien bald Geschichte: Das stimmt aktuell nicht.
Steuerklasse wechseln, so geht’s
Ein Wechsel lohnt sich vor allem bei Heirat, Scheidung, dem Tod des Partners, der Geburt eines Kindes oder wenn du frisch alleinerziehend wirst. Seit 2020 gibt es dafür keine Beschränkung auf einen Wechsel pro Jahr mehr, Ehepaare und Lebenspartner können die Kombination beliebig oft im Kalenderjahr ändern.
- Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ besorgen, entweder direkt online über ELSTER oder als Papierformular beim Finanzamt.
- Bei Verheirateten und Lebenspartnern müssen beide Personen den Antrag unterschreiben beziehungsweise elektronisch bestätigen.
- Antrag beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt einreichen. Für eine Wirkung noch im laufenden Kalenderjahr muss der Antrag spätestens bis zum 30. November dort eingehen.
- Die neue Steuerklasse gilt ab dem 1. des Monats, der auf die Antragstellung folgt.
- Dein Arbeitgeber bekommt die geänderten ELStAM automatisch über die Finanzverwaltung, ein separater Nachweis von dir ist nicht nötig.
Ein Sonderfall betrifft werdende Eltern: Wer Elterngeld beantragen will, sollte einen günstigeren Wechsel möglichst mindestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes stellen. Wie genau sich das auf die Höhe auswirkt, erklären wir ausführlich in unserem Artikel zum Elterngeld.
Verpasst ihr den 30. November, ist das kein Beinbruch: Der Antrag bleibt gültig, wirkt dann aber erst zum 1. Januar des Folgejahres, weil das laufende Steuerjahr zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist. Für das laufende Jahr bleibt es bei der bisherigen Steuerklasse, der Ausgleich läuft dann über die Steuererklärung.
Häufig gestellte Fragen
Welche Steuerklasse habe ich?
Das hängt von deinem Familienstand ab. Ledige, Geschiedene und Verwitwete bekommen automatisch Klasse I, Alleinerziehende auf Antrag Klasse II, frisch Verheiratete automatisch Klasse IV je Partner, und ein Zweitjob wird automatisch mit Klasse VI besteuert. Die genaue Angabe findest du auf deiner Gehaltsabrechnung oder im ELSTER-Konto.
Was ist Steuerklasse 4 mit Faktor?
Ein individueller Multiplikator zwischen 0 und 1, den das Finanzamt für Ehepaare in Klasse IV berechnet. Er verteilt den steuerlichen Splittingvorteil bereits monatlich auf beide Gehälter, statt ihn erst über die Steuererklärung nachträglich auszugleichen. Muss beantragt werden und verpflichtet zur Steuererklärung.
Wie oft kann ich meine Steuerklasse wechseln?
Seit 2020 beliebig oft im Kalenderjahr, es gibt keine gesetzliche Obergrenze mehr. Damit ein Wechsel noch im selben Jahr wirkt, muss der Antrag bis spätestens 30. November beim Finanzamt eingehen. Wirksam wird er jeweils ab dem Folgemonat.
Wirkt sich die Steuerklasse auf Elterngeld und Arbeitslosengeld aus?
Ja, und zwar direkt. Beide Leistungen berechnen sich auf Basis deines durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate. Wer rechtzeitig in eine günstigere Steuerklasse wechselt, meist Klasse III, erhöht damit sein Netto in der Bemessungsperiode und in der Folge auch die spätere Leistung. Bei Elterngeld sollte der Wechsel mindestens sieben Monate vor dem Mutterschutz erfolgen, damit er im Bemessungszeitraum wirklich zählt.
Muss ich mit Steuerklasse 5 eine Steuererklärung abgeben?
Ja. Wer die Kombination III/V nutzt, ist nach § 46 EStG zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, unabhängig davon, ob am Ende eine Rückzahlung oder eine Nachzahlung herauskommt.
Welche Steuerklasse gilt beim Zweitjob?
Automatisch Klasse VI, sobald ein zweites Dienstverhältnis beginnt. Diese Klasse kennt keine Freibeträge, weil dein Grundfreibetrag bereits im Hauptjob berücksichtigt wird. Die tatsächliche Steuerlast über beide Jobs gleicht sich am Jahresende über die Steuererklärung wieder aus.
Kann ich mit der Steuerklassenwahl Steuern sparen?
Bei der Jahressteuer nicht wirklich. Die richtet sich am Ende immer nach deinem tatsächlichen Einkommen und wird über die Steuererklärung ausgeglichen, egal welche Klasse unterjährig eingetragen war. Was sich durch die Wahl der Steuerklasse aber real verändert, ist deine monatliche Liquidität und die Höhe von Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld, denn die richten sich nach dem Netto, das deine Steuerklasse unterjährig erzeugt.








