
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in der Gastronomie ein neuer Mehrwertsteuersatz: Für Speisen im Restaurant, Café oder Imbiss zahlen Sie nur noch 7 % – egal, ob Sie am Tisch sitzen, sich das Essen einpacken lassen oder es sich liefern lassen. Für Gastronomen bedeutet das: eine Regel, die jahrelang für Verwirrung und doppelte Buchungssätze sorgte, ist Geschichte.
Bis Ende 2025 galt eine Unterscheidung, die viele Gäste nie ganz verstanden haben. Aß man ein Gericht vor Ort, wurden 19 % fällig. Nahm man dasselbe Gericht mit, waren es nur 7 %. Diese Trennung ist mit dem neuen Jahr komplett weggefallen – entscheidend ist jetzt nicht mehr, wo Sie essen, sondern was Sie kaufen: Speisen mit 7 %, Getränke weiterhin mit 19 %.
Klingt einfach, hat aber ein paar Tücken – etwa bei Buffets, Hotelfrühstück oder Gutscheinen aus dem letzten Jahr. Dieser Beitrag zeigt, was seit dem 1. Januar 2026 konkret gilt, welche Ausnahmen Sie kennen sollten und wie Sie Ihre eigene Ersparnis in Sekunden nachrechnen.
Mehrwertsteuer Gastronomie 2026 im Überblick: 7 % für Speisen, 19 % für Getränke
Die neue Regel lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Auf alle Speisen, die ein gastronomischer Betrieb abgibt, fallen ab 2026 einheitlich 7 % Mehrwertsteuer an, unabhängig davon, ob sie im Lokal gegessen, mitgenommen oder geliefert werden. Die Bundesregierung bestätigt, dass die Regelung dauerhaft gilt und nicht mehr, wie frühere Steuersenkungen in der Branche, an ein Ablaufdatum gekoppelt ist.
Getränke sind von der Senkung ausgenommen und bleiben beim regulären Satz von 19 %. Eine Ausnahme gibt es dennoch: Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 %, außerdem Smoothies und Leitungswasser, die außer Haus verkauft werden, fallen ebenfalls unter den ermäßigten Satz von 7 %.
Was zählt als Speise, was als Getränk?
Die Grenze ist in den meisten Fällen eindeutig: Ein Schnitzel, eine Pizza oder ein belegtes Brötchen sind Speisen, Kaffee, Bier, Wein oder Limonade sind Getränke. Schwieriger wird es bei Mischprodukten. Ein von der Finanzverwaltung diskutiertes Beispiel ist der Eiskaffee: eine Kombination aus Kaffee, Milchspeiseeis und Sahne, die sich nicht eindeutig der einen oder anderen Kategorie zuordnen lässt.
Für den Alltag in den meisten Betrieben reicht eine einfache Faustregel: Alles, was klassisch als zubereitete Mahlzeit oder Snack gilt, fällt unter die 7 %. Bei echten Grenzfällen lohnt sich die Rücksprache mit dem Steuerberater, bevor die Kasse falsch programmiert wird.
Wer ist betroffen? Restaurants, Cafés, Bäckereien, Kantinen & Catering
Von der Senkung profitieren laut den Angaben der IHK deutlich mehr Betriebe als nur klassische Restaurants:
- Restaurants, Gaststätten, Cafés und Imbisse
- Bäckereien und Metzgereien mit Snack- oder Mittagsangebot
- Catering-Unternehmen
- Kantinen und Betriebsrestaurants
- Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung
Reine Getränkeanbieter ohne Speisenangebot – etwa mobile Bierwagen oder Getränkestände – profitieren dagegen nicht von der Senkung. Für sie bleibt es beim Satz von 19 %.
Wie kam es dazu? Kurzer Rückblick auf die Steuersatz-Änderungen seit 2020
Die 7 % sind für die Branche kein Neuland, sondern eher eine Rückkehr. Zwischen Juli und Dezember 2020 senkte der Gesetzgeber den Steuersatz auf Speisen im Zuge der Corona-Hilfen sogar auf 5 %, danach bis Ende 2023 auf 7 %.
Zum 1. Januar 2024 lief diese befristete Regelung aus, und für zwei Jahre griff wieder der volle Satz von 19 % auf Speisen, die vor Ort verzehrt wurden. Mit dem Steueränderungsgesetz, das Ende 2025 beschlossen wurde, ist die Senkung auf 7 % nun dauerhaft und nicht mehr befristet. Mehr Hintergründe zu aktuellen Steuerthemen finden Sie fortlaufend in unserem Blog.
Sonderfälle bei der Mehrwertsteuer in der Gastronomie – wie werden Kombiangebote besteuert?
Sobald Speisen und Getränke gemeinsam zu einem Pauschalpreis verkauft werden, wird die Berechnung etwas komplizierter. Das Bundesministerium der Finanzen hat dafür in einem Schreiben vom 22. Dezember 2025 pauschale Aufteilungsregeln festgelegt, die Betrieben die Buchhaltung erleichtern sollen.
Buffet und All-Inclusive: die 70/30-Regel
Bei Buffets, All-Inclusive-Angeboten oder Tagungspauschalen, bei denen Speisen und Getränke gemeinsam abgerechnet werden, dürfen Betriebe pauschal rechnen: 70 % des Gesamtpreises gelten als Speisenanteil und werden mit 7 % besteuert, die restlichen 30 % als Getränkeanteil mit 19 %.
Diese 70/30-Regelung ist eine Vereinfachung, keine Pflicht. Wer die tatsächlichen Anteile genauer kennt oder dokumentieren kann, darf auch exakt aufteilen.
Hotelfrühstück im Übernachtungspaket: die 85/15-Regel
Ist das Frühstück Teil eines Übernachtungspakets, gilt eine andere Pauschale: 15 % des Gesamtpreises dürfen als Getränke- und sonstiger Serviceanteil mit 19 % angesetzt werden, die übrigen 85 % fallen unter die 7 % für Speisen. Vor der Neuregelung lag dieser pauschale Anteil noch bei 20 %, weil das gesamte Frühstück bislang dem vollen Steuersatz unterlag.
Restaurantgutscheine aus 2025 – was gilt bei der Einlösung?
Wer 2025 einen Restaurantgutschein gekauft hat, dessen Wert bereits beim Kauf mit 19 % versteuert wurde. Bei der Einlösung 2026 muss der Gastwirt dann nur noch eine mögliche Zuzahlung mit dem neuen Satz von 7 % versteuern.
Anders bei Gutscheinen, die erst ab 2026 ausgestellt werden: Sie gelten steuerlich als sogenannte Mehrzweckgutscheine, deren Wert erst bei der tatsächlichen Einlösung besteuert wird – dann automatisch mit dem jeweils gültigen Satz für Speisen oder Getränke.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bei komplexen Fällen, etwa gemischten Kombiangeboten oder größeren Veranstaltungen, lohnt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater.
Müssen Gastronomen jetzt die Preise senken?
Eine gesetzliche Pflicht, die Speisekarte anzupassen, gibt es nicht. Die Entlastung entsteht automatisch, weil der steuerliche Anteil am Bruttopreis sinkt – was ein Betrieb daraus macht, bleibt ihm überlassen. Laut Berechnungen von Grant Thornton ergibt sich daraus eine effektive Kostensenkung von bis zu 12 Prozentpunkten, da der Vorsteuerabzug für Wareneinkäufe unverändert bleibt.
In der Praxis sind drei Wege üblich: Preise senken, um für Gäste attraktiver zu werden. Preise stabil halten und die Differenz als Margenverbesserung behalten. Oder einen Teil der Entlastung weitergeben, etwa bei besonders preissensiblen Gerichten. Welcher Weg sich lohnt, hängt stark von der Wettbewerbssituation vor Ort ab.
Häufige Fragen zur Mehrwertsteuer in der Gastronomie 2026
Gilt die Senkung auch für Lieferdienste, Kantinen und Schulverpflegung?
Ja. Die frühere Unterscheidung zwischen Vor-Ort-Verzehr, Abholung und Lieferung spielt seit 2026 keine Rolle mehr. Entscheidend ist nur noch, ob es sich um eine Speise oder ein Getränk handelt. Damit profitieren auch Lieferdienste, Betriebskantinen sowie die Verpflegung in Kitas, Schulen und Krankenhäusern von den 7 %.
Was galt in der Silvesternacht 2025/2026?
Für Umsätze in der Nacht vom 31. Dezember 2025 auf den 1. Januar 2026 gab es eine Übergangsregelung: Betriebe durften die gesamte Nacht einheitlich mit 19 % abrechnen, ohne exakt um Mitternacht zwischen altem und neuem Satz aufteilen zu müssen. Das war vor allem für Silvesterveranstaltungen praktisch, die erst in den frühen Morgenstunden des neuen Jahres endeten.
Wie viel spare ich konkret?
Ein Rechenbeispiel macht den Unterschied greifbar. Bei einer Speisenrechnung von 50 € brutto steckten bis Ende 2025 rund 7,98 € Mehrwertsteuer im Preis (19 %). Seit 2026 sind es bei gleichbleibendem Bruttopreis nur noch etwa 3,27 € (7 %) – der Betrieb behält die Differenz von knapp 4,71 € als zusätzliche Marge, wenn er den Preis nicht anpasst. Senkt er den Bruttopreis stattdessen um genau diesen Betrag, geht die Ersparnis direkt an den Gast.
Bei einem 12-€-Mittagsgericht fällt der Unterschied entsprechend kleiner aus: rund 1,92 € Steueranteil bei 19 % gegenüber etwa 0,79 € bei 7 %. Wie hoch der Unterschied bei Ihrer eigenen Rechnung ausfällt, lässt sich mit unserem Prozentrechner in wenigen Sekunden nachrechnen.
Fazit
Seit dem 1. Januar 2026 ist die Mehrwertsteuer in der Gastronomie einfacher, aber nicht ganz ohne Tücken: 7 % für Speisen, 19 % für Getränke, unabhängig vom Verzehrort. Bei Kombiangeboten wie Buffets oder Hotelfrühstück helfen die pauschalen Aufteilungsregeln des Bundesfinanzministeriums, und bei Gutscheinen aus 2025 lohnt sich ein zweiter Blick auf den Einlösezeitpunkt.
Für Gastronomen bedeutet die Neuregelung vor allem mehr Klarheit bei der Kalkulation. Für Gäste heißt es, dass ein Restaurantbesuch je nach Preispolitik des Betriebs etwas günstiger ausfallen kann.
Wie groß der Unterschied bei Ihrer eigenen Rechnung ausfällt, rechnen Sie am schnellsten mit unserem Prozentrechner nach. Verpassen Sie keine weiteren Steuer- und Finanz-Updates – abonnieren Sie jetzt den profirechner.de Newsletter.