Schneeräumpflicht: Wer räumen muss, wann und wie oft

Der erste Schnee der Saison bringt für Grundstückseigentümer und Mieter in Deutschland eine klare Pflicht mit sich: den Gehweg vor dem Haus sicher begehbar zu halten. Wer diese Schneeräumpflicht ignoriert, riskiert nicht nur ein Bußgeld vom Ordnungsamt, sondern haftet im Ernstfall auch persönlich für Stürze und Verletzungen. Dieser Ratgeber zeigt, wer räumen muss, welche Uhrzeiten gelten, wie oft geräumt werden muss und was ein aktuelles BGH-Urteil für vermietende Wohnungseigentümer ändert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Verantwortlich ist grundsätzlich der Grundstückseigentümer. Per Mietvertrag lässt sich die Pflicht wirksam auf Mieter übertragen.
  • Werktags muss der Gehweg meist ab 7 Uhr, sonn- und feiertags ab 8 oder 9 Uhr geräumt sein, üblicherweise bis 20 Uhr. Die genaue Zeit regelt die örtliche Satzung.
  • Geräumt werden muss “unverzüglich” nach Schneefallende, bei Dauerschneefall auch mehrmals täglich. Eine feste Zentimeter-Grenze gibt es dafür nicht.
  • Ein Streifen von etwa einem bis eineinhalb Metern reicht aus, breit genug für zwei Fußgänger.
  • Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro in Berlin und bis zu 50.000 Euro in Hamburg, dazu Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Unfällen.
  • Ein BGH-Urteil vom August 2025 (VIII ZR 250/23) hat die Haftung vermietender Wohnungseigentümer verschärft, auch wenn die WEG den Winterdienst an einen externen Dienstleister delegiert hat.

Was ist die Schneeräumpflicht? Die gesetzliche Grundlage

Ein eigenes Bundesgesetz zur Schneeräumpflicht gibt es in Deutschland nicht. Die Pflicht ergibt sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Rechtsquellen.

Den Ausgangspunkt bildet die Verkehrssicherungspflicht, die die Rechtsprechung aus § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ableitet: Wer eine Gefahrenquelle unterhält, in diesem Fall einen vereisten oder verschneiten Gehweg, muss dafür sorgen, dass daraus niemand zu Schaden kommt. Ursprünglich liegt die Räum- und Streupflicht für öffentliche Gehwege bei der Gemeinde. Fast jede Kommune wälzt diese Aufgabe jedoch per Straßenreinigungssatzung oder Anliegersatzung auf die angrenzenden Grundstückseigentümer ab, die sogenannten Anlieger.

Diese kommunalen Satzungen regeln die Details: die genauen Uhrzeiten, die Breite des zu räumenden Streifens und mitunter, welches Streumittel erlaubt ist. Sie unterscheiden sich von Stadt zu Stadt und von Bundesland zu Bundesland, weshalb sich ein Blick in die Satzung der eigenen Gemeinde lohnt, bevor der erste Schnee fällt.

Kommt ein Eigentümer seiner Pflicht nicht nach, drohen zwei voneinander unabhängige Konsequenzen: eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld nach der jeweiligen Satzung und, davon losgelöst, eine zivilrechtliche Haftung für Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn jemand auf dem ungeräumten Weg stürzt und sich verletzt. Details dazu liefert Abschnitt 7 dieses Ratgebers.

Wichtig für Eigentümer: Die Räum- und Streupflicht endet grundsätzlich an der eigenen Grundstücksgrenze. Für den öffentlichen Gehweg dahinter haftet der Anlieger nur insoweit, wie ihm die Kommune diese Aufgabe per Satzung übertragen hat (BGH, 21.02.2018, VIII ZR 255/16).

Wer muss Schnee räumen: Eigentümer, Vermieter oder Mieter?

Mieter räumt morgens Schnee vom Gehweg vor dem Haus

Zuständig ist in erster Linie der Grundstückseigentümer. Bei vermieteten Immobilien lässt sich diese Pflicht durch eine wirksame Regelung im Mietvertrag auf die Mieter übertragen, automatisch geht sie aber nicht über.

Fehlt eine solche wirksame Übertragung, bleibt der Eigentümer beziehungsweise Vermieter in der Pflicht, und zwar auch dann, wenn er einen professionellen Winterdienst oder Hausmeisterservice beauftragt hat. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 6. August 2025 noch einmal deutlich gemacht (BGH, VIII ZR 250/23): Ein vermietender Wohnungseigentümer haftet gegenüber seinem Mieter für einen Sturz auf vereistem Gemeinschaftseigentum, selbst wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) den Winterdienst an einen externen Dienstleister delegiert hatte. Die WEG-interne Aufgabenverteilung spielt für den Mieter keine Rolle. Er kann sich direkt an seinen Vermieter halten, und dieser muss sich das Verschulden des beauftragten Dienstleisters wie sein eigenes zurechnen lassen (§ 278 BGB). Diese Entscheidung ist aktuell die wichtigste zur Frage, wer am Ende für einen Räumfehler geradestehen muss.

Wie übertragen Sie die Pflicht wirksam auf Mieter?

Eine wirksame Übertragung setzt mehr voraus als guten Willen. Sie muss entweder direkt im Mietvertrag stehen oder Teil einer Hausordnung sein, die ausdrücklich zum Vertragsbestandteil erklärt und dem Mieter ausgehändigt wurde (OLG Frankfurt, 22.09.1988, 16 U 123/87). Ein bloßer Aushang im Treppenhaus oder ein nachträglich in den Briefkasten geworfener Schneeräumplan reicht dafür nicht, ebenso wenig eine stillschweigende Übung, wonach etwa Erdgeschossmieter traditionell räumen.

Wird die Pflicht auf mehrere Mietparteien im Wechsel verteilt, muss die Verteilung gleichmäßig erfolgen. Und selbst nach wirksamer Übertragung bleibt der Vermieter nicht ganz aus der Verantwortung: Er muss stichprobenartig kontrollieren, ob tatsächlich geräumt wird, üblicherweise zwei- bis dreimal pro Woche.

Was gilt in der Eigentümergemeinschaft (WEG)?

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Beauftragung eines professionellen Winterdienstes per Mehrheitsbeschluss erfolgen. Wollen die Eigentümer die einzelnen Mitglieder dagegen im Wechsel zum eigenhändigen Schneeschippen verpflichten, reicht ein Mehrheitsbeschluss nicht aus, dafür braucht es Einstimmigkeit beziehungsweise eine Vereinbarung (BGH, 09.03.2012, V ZR 161/11). Der Gemeinschaft fehlt für einen solchen Eingriff schlicht die Beschlusskompetenz.

Seit dem BGH-Urteil vom August 2025 kommt für vermietende Eigentümer ein weiterer Punkt hinzu: Selbst wenn die WEG ordnungsgemäß einen Winterdienst beauftragt hat, schützt das den einzelnen vermietenden Eigentümer nicht automatisch vor Ansprüchen seines eigenen Mieters, wenn der beauftragte Dienst seine Arbeit schlecht macht. Wer eine Wohnung in einer WEG vermietet, sollte deshalb selbst im Blick behalten, ob der Winterdienst zuverlässig funktioniert, unabhängig davon, was intern beschlossen wurde.

Schneeräumpflicht Uhrzeiten: Werktags, Sonntags, Feiertags

Werktags muss der Gehweg in den meisten Kommunen ab 7 Uhr morgens geräumt und bei Glätte gestreut sein. An Sonn- und Feiertagen verschiebt sich der Beginn meist um ein bis zwei Stunden nach hinten, üblich sind 8 oder 9 Uhr. Die Pflicht endet in der Regel um 20 Uhr, in einzelnen Kommunen erst um 22 Uhr. Danach besteht grundsätzlich keine Räumpflicht mehr bis zum nächsten Morgen.

Diese Zeitfenster sind keine bundesweite Vorgabe, sondern werden von der Straßenreinigungssatzung Ihrer Stadt oder Gemeinde festgelegt. Ein Blick in die Satzung Ihrer Kommune schafft Klarheit, insbesondere an Hauptverkehrsstraßen oder in Fußgängerzonen, wo teils strengere Regeln gelten. Ein Sonderfall betrifft Gaststätten und ähnliche Betriebe: Dauert eine Veranstaltung über das allgemeine Ende der Räumzeit hinaus an, kann sich die Räum- und Streupflicht bis zum tatsächlichen Ende der Veranstaltung verlängern (OLG Naumburg, 27.02.2014, 2 U 77/13).

Innerhalb der Öffnungszeiten müssen Sie nicht durchgehend mit der Schaufel bereitstehen. Fällt tagsüber erneut Schnee, müssen Sie unverzüglich nachräumen. Wie schnell das im Detail sein muss, klärt Abschnitt 4.

Dürfen Sie schon um 5 oder 6 Uhr räumen?

Diese Frage wird häufig mit der 7-Uhr-Regel verwechselt, dabei sind es zwei unterschiedliche Dinge. Die 7-Uhr-Grenze legt fest, wann der Gehweg spätestens geräumt sein muss. Sie sagt nichts darüber aus, ob Sie schon früher räumen dürfen. Wer um 5 oder 6 Uhr mit der Schneeschaufel loslegt, verstößt damit nicht automatisch gegen die Räumpflicht-Satzung.

Begrenzt wird frühes Räumen stattdessen durch den allgemeinen Lärmschutz, nicht durch die Räumpflicht selbst. Die meisten Kommunen und Landes-Immissionsschutzgesetze sehen eine Nachtruhe vor, häufig von 22 bis 6 oder von 22 bis 7 Uhr. Diese Nachtruhe richtet sich in erster Linie gegen laute Geräte wie Schneefräsen oder motorbetriebene Kehrmaschinen. Leises manuelles Schneeschieben mit der Schaufel fällt in aller Regel nicht darunter und ist auch vor 6 Uhr meist unproblematisch. In Mehrfamilienhäusern lohnt trotzdem ein Blick in die Hausordnung, da einzelne Vermieter oder Kommunen strengere Regeln festlegen können.

Wie oft muss geräumt werden?

Eine feste Anzahl an Malen pro Tag schreibt das Gesetz nicht vor. Maßgeblich ist der Grundsatz “unverzüglich”: Sie müssen ohne schuldhaftes Zögern räumen, nachdem der Schneefall oder die Eisbildung geendet hat.

Bei einmaligem, kurzem Schneefall reicht in der Regel einmaliges Räumen am Morgen. Hält der Schneefall dagegen über den Tag an, kann mehrmaliges Räumen erforderlich werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits 1984 entschieden, dass bei starkem, andauerndem Schneefall auch mehrmals täglich geräumt werden muss (BGH, 27.11.1984, VI ZR 49/83).

Eine oft kolportierte Regel, wonach die Räumpflicht erst ab einer bestimmten Schneehöhe von etwa 5 Zentimetern beginnt, findet sich in keinem Urteil und keiner Satzung, auf die wir bei der Recherche zu diesem Artikel gestoßen sind. Entscheidend ist nicht die Schneemenge in Zentimetern, sondern ob eine konkrete Gefahr für Fußgänger besteht und wie schnell Sie darauf reagieren.

Praktisch bedeutet das auch: Wer den Gehweg am Vortag ordnungsgemäß geräumt hat, muss nicht bei jeder neuen dünnen Schneeschicht sofort wieder hinaus. Ein gewisser zeitlicher Spielraum bis zur erneuten Räumung wird den Verantwortlichen zugestanden (vgl. LG Saarbrücken, 13.06.2024, 13 S 96/23).

Wie breit muss der Gehweg geräumt sein?

Der komplette Gehweg muss nicht auf voller Breite schneefrei sein. Als Faustregel gilt ein Streifen von etwa einem bis eineinhalb Metern, ausreichend, damit sich zwei Fußgänger vorsichtig aneinander vorbei bewegen können. Das deckt sich mit dem, was Gerichte unter einer verkehrssicheren Räumung verstehen: ein durchgehend begehbarer Streifen, keine lückenlose Schneefreiheit des gesamten Weges.

Für Nebenwege, etwa zur Mülltonne, zur Garage oder zum Briefkasten, genügt ein schmalerer Streifen von rund 50 Zentimetern.

Wie breit genau geräumt werden muss, kann von Kommune zu Kommune variieren. Berlin etwa schreibt für normale Gehwege mindestens einen Meter vor, an Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen sind es 1,50 Meter. Ein Blick in die örtliche Satzung lohnt sich also auch hier.

Beim Wegräumen gilt zudem: Reicht der Platz auf dem Gehweg nicht aus, darf der Schnee im Grenzbereich zwischen Gehweg und Fahrbahn gelagert werden, solange dadurch niemand mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Auf die Fahrbahn selbst darf er nicht geschafft werden, und Zugänge wie Kreuzungsbereiche oder Behindertenparkplätze müssen von Anhäufungen freigehalten werden.

Schneeräumen trotz Arbeit, Urlaub oder Krankheit

Weder ein Vollzeitjob noch eine Geschäftsreise oder ein Urlaub befreien Sie von der Räumpflicht. Wenn Sie selbst verhindert sind, müssen Sie für eine Vertretung sorgen, etwa durch Familienangehörige, Nachbarn oder einen beauftragten Winterdienst. “Ich war bei der Arbeit” gilt vor Gericht nicht als Entschuldigung für einen ungeräumten Gehweg.

Das gilt grundsätzlich auch bei kurzfristiger Erkrankung: Wer mit einer Erkältung im Bett liegt, muss trotzdem organisieren, dass geräumt wird, sei es durch den Partner, ein Familienmitglied oder eine kurzfristig beauftragte Firma.

Eine Ausnahme erkennen Gerichte bei dauerhafter, nachgewiesener gesundheitlicher Unfähigkeit an. In einem vielzitierten Fall befreite das Amtsgericht Hamburg-Altona eine 80-jährige Mieterin, die aus gesundheitlichen Gründen keinen Winterdienst mehr leisten konnte, sowohl von der eigenhändigen Räumpflicht als auch von den Kosten für eine vom Vermieter beauftragte Ersatzfirma (AG Hamburg-Altona, 30.08.2006, 318a C 146/06). Entscheidend war die dauerhafte, belegbare Unfähigkeit, nicht eine vorübergehende Erkrankung.

Gut zu wissen: Wer im Streitfall nachweisen will, dass eine Vertretung tatsächlich organisiert war, sollte Absprachen mit Nachbarn oder Angehörigen nicht nur mündlich treffen und im Zweifel dokumentieren, wann und durch wen geräumt wurde. Wenn Sie regelmäßig verreist sind oder aus gesundheitlichen Gründen selbst nicht mehr räumen können, ist es sinnvoll, frühzeitig eine verlässliche Vertretung zu organisieren oder einen professionellen Winterdienst zu beauftragen, bevor der erste Schnee fällt.

Bußgeld und Haftung: Was droht bei Verstößen?

Karte: Bußgeldhöhe bei Verstößen gegen die Schneeräumpflicht nach Bundesland

Bei einem Verstoß gegen die Räumpflicht drohen zwei voneinander unabhängige Konsequenzen, und beide können auch gleichzeitig eintreten.

Das Bußgeld verhängt das Ordnungsamt als Ordnungswidrigkeit, unabhängig davon, ob dabei überhaupt jemand zu Schaden gekommen ist. Wie hoch es ausfällt, regelt jedes Bundesland unterschiedlich, teils fehlt eine Sanktion sogar ganz:

BundeslandBußgeld
Baden-Württembergbis zu 500 Euro
BayernGeldbuße möglich
Berlinbis zu 10.000 Euro
Brandenburgbis zu 2.500 Euro
BremenGeldbuße möglich
Hamburgbis zu 50.000 Euro
HessenGeldbuße möglich
Mecklenburg-Vorpommernbis zu 1.300 Euro
Niedersachsenwird üblicherweise nicht geahndet
Nordrhein-Westfalenwird üblicherweise nicht geahndet
Rheinland-Pfalzbis zu 500 Euro
Saarlandbis zu 500 Euro
Sachsenbis zu 500 Euro
Sachsen-Anhaltwird nicht geahndet
Schleswig-Holsteinbis zu 511 Euro
Thüringenwird nicht geahndet

(Quelle: Straßenreinigungsgesetze und Bußgeldkataloge der Länder, Stand September 2026. Einzelne Kommunen können abweichende Regelungen treffen.)

Berlin und Hamburg fallen mit ihren Höchstbeträgen deutlich aus dem Rahmen: In Berlin drohen laut Straßenreinigungsgesetz Ordnungswidrigkeiten von bis zu 10.000 Euro, in Hamburg sind es sogar bis zu 50.000 Euro. Wie hoch das Bußgeld im Einzelfall ausfällt, hängt unter anderem von der Grundstücksgröße und davon ab, ob es sich um einen erstmaligen oder wiederholten Verstoß handelt.

Die zivilrechtliche Haftung ist von diesen Bußgeldbeträgen komplett unabhängig und trifft Sie auch in Bundesländern ohne eigenes Bußgeld. Stürzt jemand auf Ihrem ungeräumten Gehweg und verletzt sich, können Schadensersatz für Behandlungskosten und Verdienstausfall sowie Schmerzensgeld fällig werden. Solche Ansprüche haben in vergleichbaren Fällen bereits fünfstellige Summen erreicht. Eine private Haftpflichtversicherung beziehungsweise, für vermietete Immobilien, eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung deckt dieses Risiko in aller Regel ab, sofern Sie Ihrer Räumpflicht grundsätzlich nachgekommen sind.

Wichtig: Ein gezahltes Bußgeld befreit nicht von der zivilrechtlichen Haftung, und umgekehrt schützt eine bestehende Versicherung nicht vor dem Bußgeld selbst. Beide Ebenen laufen unabhängig nebeneinander her.

Was kostet ein professioneller Winterdienst? Wenn Ihnen das Risiko von Bußgeld und Haftung zu hoch ist oder Ihnen schlicht die Zeit zum Selberräumen fehlt, lohnt sich ein Blick auf die Kosten einer Beauftragung. Mit unserem Winterdienst-Kosten-Rechner ermitteln Sie in wenigen Schritten, mit welchen Preisen Sie je nach Grundstücksgröße und Region realistisch rechnen müssen.

Ausnahmen von der Schneeräumpflicht

Von der Räumpflicht ganz befreit sind Sie nur in engen Ausnahmefällen. Dazu zählt die bereits erwähnte dauerhafte gesundheitliche Unfähigkeit, etwa bei hohem Alter oder Behinderung, sofern keine Vertretung organisiert werden kann. Gerichte haben zudem in Einzelfällen eine eingeschränkte Räumpflicht für kaum genutzte, unzumutbar gefährliche Wegstellen anerkannt.

Diese Ausnahmen werden von der Rechtsprechung eng ausgelegt und meist im Einzelfall entschieden. Wer sich auf eine Ausnahme berufen möchte, sollte die eigene Situation gut dokumentieren, etwa durch ärztliche Atteste bei gesundheitlichen Gründen.

Mehr zu Ausnahmen und Befreiung von der Räumpflicht lesen Sie in unserem separaten Ratgeber zur Befreiung von der Schneeräumpflicht (in Vorbereitung).

Häufige Fragen zur Schneeräumpflicht

1. Bis wann muss Schnee geräumt sein?

Werktags muss der Gehweg meist bis 7 Uhr morgens geräumt sein, sonn- und feiertags ab 8 oder 9 Uhr. Die genaue Zeit legt die örtliche Satzung fest. Bis 20 Uhr, mancherorts 22 Uhr, muss der Weg dann durchgehend sicher begehbar bleiben.

2. Dürfen Sie schon um 5 oder 6 Uhr schneeräumen?

Ja, grundsätzlich schon: Die 7-Uhr-Regel legt nur fest, wann spätestens geräumt sein muss, nicht ab wann Sie frühestens dürfen. Grenzen setzt allenfalls die kommunale Nachtruhe, die sich vor allem gegen laute Geräte wie Schneefräsen richtet. Leises Schneeschieben mit der Schaufel ist meist auch früher unproblematisch.

3. Müssen Sie auch räumen, wenn Sie arbeiten?

Ja. Berufstätigkeit befreit nicht von der Räumpflicht. Wer selbst verhindert ist, muss eine Vertretung organisieren, etwa durch Familienangehörige, Nachbarn oder einen beauftragten Winterdienst.

4. Wann muss man Schnee räumen?

Immer dann, wenn Schnee liegen bleibt oder der Weg vereist, und zwar unverzüglich nach Ende des Schneefalls beziehungsweise der Eisbildung, innerhalb der für Ihre Kommune geltenden Zeitfenster.

5. Wie oft muss Schnee geräumt werden?

Eine feste Anzahl gibt es nicht. Maßgeblich ist der Grundsatz “unverzüglich”: Bei kurzem Schneefall reicht meist einmaliges Räumen, bei anhaltendem, starkem Schneefall kann laut Bundesgerichtshof auch mehrmals täglich nötig sein (BGH, 27.11.1984, VI ZR 49/83).

6. Wie breit muss der Gehweg geräumt werden?

  • Hauptweg vor dem Grundstück: etwa 1 bis 1,50 Meter, ausreichend für zwei Fußgänger
  • Nebenwege, etwa zu Mülltonnen oder Garage: rund 50 Zentimeter

Die genaue Breite kann örtlich abweichen. In Berlin etwa gilt auf Hauptverkehrsstraßen 1,50 Meter.

7. Wer muss Schnee räumen, Eigentümer, Vermieter oder Mieter?

Grundsätzlich der Grundstückseigentümer. Vermieter können die Pflicht per Mietvertrag wirksam auf Mieter übertragen. Fehlt eine wirksame Übertragung, bleibt der Eigentümer verantwortlich, auch wenn er einen externen Dienstleister beauftragt hat (BGH, 06.08.2025, VIII ZR 250/23).

8. Wie übertragen Sie die Räumpflicht wirksam auf Mieter?

Nur eine Regelung im Mietvertrag selbst oder eine ausdrücklich einbezogene und ausgehändigte Hausordnung reicht aus (OLG Frankfurt, 22.09.1988, 16 U 123/87). Ein Aushang im Treppenhaus oder ein in den Briefkasten geworfener Schneeräumplan genügt nicht.

9. Welches Streumittel ist erlaubt?

  • Sand
  • Splitt
  • Granulat
  • Asche

Streusalz ist in den meisten Kommunen aus Umweltschutzgründen verboten, Ausnahmen gelten teils bei extremer Glätte wie Blitzeis. Mehr zu erlaubten und verbotenen Streumitteln lesen Sie in unserem separaten Ratgeber zur Streupflicht (in Vorbereitung).

10. Was passiert, wenn Sie der Räumpflicht nicht nachkommen?

Es drohen zwei unabhängige Risiken: ein Bußgeld vom Ordnungsamt, je nach Bundesland zwischen 0 und bis zu 50.000 Euro in Hamburg, sowie eine zivilrechtliche Haftung für Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn jemand auf dem ungeräumten Weg stürzt.

11. Müssen Sie auch räumen, wenn Sie im Urlaub oder krank sind?

Ja, die Pflicht bleibt bestehen, Sie müssen für Ersatz sorgen. Eine Ausnahme gilt nur bei nachgewiesener dauerhafter gesundheitlicher Unfähigkeit, etwa im hohen Alter (AG Hamburg-Altona, 30.08.2006, 318a C 146/06).

12. Gibt es Ausnahmen von der Schneeräumpflicht? Ja, in engen Grenzen, etwa bei dauerhafter körperlicher Unfähigkeit oder unzumutbar gefährlichen, kaum genutzten Wegstellen. Mehr dazu in unserem separaten Ratgeber zur Befreiung von der Räumpflicht.

13. Was kostet es, den Winterdienst zu beauftragen?

Das hängt von Grundstücksgröße, Lage und Anbieter ab. Mit unserem Winterdienst-Kosten-Rechner erhalten Sie eine realistische Einschätzung für Ihre Situation.

14. Wer haftet bei einem Unfall auf einem nicht geräumten Gehweg?

Derjenige, der verkehrssicherungspflichtig ist, also der Eigentümer oder der Mieter, dem die Pflicht wirksam übertragen wurde. Verletzt sich jemand durch einen Sturz, kann er Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen, die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.

15. Was gilt in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)?

Die WEG kann per Mehrheitsbeschluss einen professionellen Winterdienst beauftragen. Einzelne Eigentümer im Wechsel zum eigenhändigen Schneeschippen zu verpflichten, geht dagegen nur einstimmig (BGH, 09.03.2012, V ZR 161/11). Seit dem BGH-Urteil vom August 2025 haften vermietende Eigentümer zudem gegenüber ihren Mietern, selbst wenn die WEG den Winterdienst an einen externen Dienstleister delegiert hat (BGH, 06.08.2025, VIII ZR 250/23).

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